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ZPO § 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen

ZPO § 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen

[ Auszug: (1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu  ... ]